Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB

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Eine bedingte Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss mit einer unbedingten Busse (sog. Verbindungsbusse) verknüpft. Wie hoch darf die Verbindungsbusse sein? Aus BGer 6B_140/2009, E. 3:

Die Höhe der Verbindungsbusse ist im Verhältnis zur bedingten Geldstrafe zu beurteilen und entspricht etwa einem Fünftel. Ein solcher Anteil ist von untergeordneter Bedeutung, stehen ihm doch 4/5 gegenüber. [Hervorhebung durch HZ]

Auch das Obergericht des Kantons Bern folgt dieser Praxis und achtet darauf, dass die Verbindungsbusse 1/5 der schuldangemessenen Gesamtstrafe (i.S.v. Strafeinheiten) ausmacht. Beispiel:

Schuldangemessen erscheint eine Strafe von insgesamt 150 Strafeinheiten. Der Angeschuldigte wird verurteilt

  • zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend total CHF 12′000.00;
  • zu einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von CHF 3′000.00 [entspricht 30 Strafeinheiten], an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Erstatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen tritt.

Schlussfolgerung: Bei Festsetzung der Höhe einer Verbindungsbusse ist auf die Gesamtstrafe zu achten. Im Rahmen des Gerechtfertigten (Unterordnung) ist eine Verbindungsbusse von 1/5 der Gesamtstrafeinheiten.

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  1. Hayki
    May 09, 2010 @ 13:48:14

    Unter Hinweis von Andy auf BGE 134 IV 241 (äussert sich insbesondere zur Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 49 StGB) möchte ich meine Meinung zu den Strafeinheiten wie folgt präzisieren:

    Zunächst einmal steht fest, dass der Begriff “Strafeinheiten” gesetzlich nicht definiert ist. Art. 42 Abs. 1 und 4 des bundesrätlichen Entwurfs sah die Möglichkeit des sog. “Aussetzen der Strafe” vor:

    “Hat der Täter die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr erfüllt, erscheint jedoch deren Vollzug nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, so spricht ihn das Gericht schuldig, legt die Strafe in Strafeinheiten fest und setzt den Vollzug der Strafe aus.

    Das Gericht bestimmt die Art der Strafe bei Widerruf infolge Nichtbewährung (Art. 46). 1 Strafeinheit entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe, 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder 1 Tag Freiheitsstrafe.” [Vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 39 Abs. 2 StGB].

    Aus BGer 6B_482/2007 vom 12.8.2008:

    “5.3.5 [...] Während Freiheits- und Verbindungsgeldstrafen ohne Weiteres anhand der Anzahl Strafeinheiten rechnerisch gegenübergestellt werden können, lassen sich nach dem Tagessatzsystem festgelegte Geldstrafen und nach dem Gesamtsummensystem bestimmte Bussen weniger eindeutig vergleichen.”

    Vor diesem Hintergrund erhellt, dass grundsätzlich für die Freiheits- und Geldstrafe sowie GA sinnvoll ist, von den Strafeinheiten zu sprechen; nicht aber für die Bussen.

    Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht sowohl die Busse wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach Verhältnissen des Täters. Wahrscheinlich meint der Gesetzgeber darunter jene Verhältnisse, die in Art. 34 Abs. 2 StGB für die Bemessung der Geldstrafe festgehalten ist. Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Einerseits kann es sich um eine Übertretungsbusse handeln, andererseits um eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB.

    Für die Übertretungsbusse müssten die Verhältnisse für die Busse und Ersatzfreiheitsstraffe bestimmt werden: Meines Erachtens handelt es sich um die gleiche Vorgehensweise wie bei Geldstrafe.

    Für die Verbindungsbusse erachtet das BGer in BGE 134 IV 60, S. 77 es für sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene Tagessatzhöhe dividiert wird.

    Empfehlenswerte Lektüre: BGE 134 IV 60 (hält sehr ausführlich die Grundsätze zur Strafzumessung fest).

    Siehe auch diesen Beitrag: http://www.legalinfo.ch/?p=200

    Fazit: Ich weiss jetzt nicht, ob das im Beitrag erwähnte Beispiel stimmt ;-) Any ideas?

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