Versuchte Drohung mit Suizid

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In BGer 6B_192/2012 vom 10.9.2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Suizidäusserung den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen kann. Die Androhung eines Übels könne sich auch gegen die Rechtsgüter des Drohenden selber richten. Massgebend ist die Wirkung der Drohung. Diese ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.

In diesem Fall hat der Beschuldigte seiner damaligen, von ihm getrennten Frau mitgeteilt, er werde sich umbringen. Für diese Äusserungen betreffend Selbstmord hat ihn das Gericht der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

Anklagegrundsatz: Zeitliche Bestimmtheit der Anklage

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In BGer 6B_432/2011 vom 26.10.2011 befasst sich das Bundesgericht mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es stellt fest, dass eine Zeitangabe von drei Monaten den Anforderungen an die zeitliche Bestimmtheit der Anklage genügt (“1998, vermutlich im Sommer”). Nach Auffassung des BGer ist die Anklage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht sehr präzis. More

Recht auf Konfrontation mit Opferzeugen

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In BGer 6B_324/2011 vom 26.10.2011 stellt das BGer fest, dass das Recht, einem Opfer via Videobefragung indirekt Ergänzungsfragen zu stellen, dem Beschuldigten und dem Verteidiger in der Regel gemeinsam zu (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 153 StPO).

Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem Inhalt nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB

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In BGE 137 IV 208 hat das Bundesgericht in Bezug auf Art. 197 Ziff. 3bis StGB Folgendes festgehalten (aus Regeste):

Der Besitz an elektronischen Daten setzt objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (E. 4.1).
Hinsichtlich der verbotenen pornographischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht (E. 4.2.1).
Der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornographischen Dateien im Cache-Speicher ist zurückhaltend zu bejahen. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden (E. 4.2.2).
Wer bewusst verbotene pornographische Daten im Cache belässt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Besitzens gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (E. 4.2.2).

Fazit: Es kommt darauf, ob der Täter von der Existenz des Cache-Speichers Kenntnis hatte. Es wäre wahrscheinlich eine Frage der Herrschaftsmacht, ob der Täter auch weiss, wie er die Cache-Daten manipulieren, d.h. zum Beispiel löschen kann.

Geldstrafe: Mindesthöhe des Tagessatzes

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Mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 StGB hält das Bundesgericht in BGer 6B_610/2009 vom 13.7.2010 fest, dass die Geldstrafe auch bei Mittellosen zur Verfügung stehe. Der Tagessatz dürfe jedoch den Betrag von CHF 10.- nicht unterschreiten, damit die Geldstrafe noch als ernsthafte Sanktion empfunden werden könne.

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