Prozessuale Behandlung von Rechtsgutachten

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In BGE 138 II 217 geht es unter anderem um die Frage, wie ein in der Beschwerdeschrift angekündigtes Rechtsgutachten zu behandeln ist, wenn das Gutachten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Das BGer hebt Art. 99 Abs. 1 BGG betreffend neue Tatsachen und Beweismittel hervor (Novenverbot). Das BGer unterscheidet zwischen Gutachten über tatsächliche Zusammenhänge sowie zwischen Rechtsgutachten. Sodann stellt es unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 BGG fest, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dies gelte freilich nur solange, bis das schweizerische Recht anwendbar ist. Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, dann kann das Gericht – insbesondere in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – die Mitwirkung der Parteien verlangen und den entsprechenden Nachweis ganz überbinden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). More

Zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen

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4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch In BGer 2C237/2011 vom 7.9.2012 (Fall Anwalts-AG; zur Publikation vorgesehen) legt das Bundesgericht eine Norm auf eine interessante Weise aus. Sie greift dabei nicht nur auf die “klassischen Auslegungsmethoden” zurück:

E. 2.
Zur Beurteilung der aufgeworfenen Streitfrage ist von der allgemeinen Tragweite von Art. 8 BGFA (E. 3-5) und dessen Auslegung in der bisherigen Rechtsprechung auszugehen (E. 6 und 7). Anschliessend sind die bisherige kantonale Praxis zur Zulassung von Anwaltsaktiengesellschaften (E. 8), die heutigen faktischen Verhältnisse (E. 9), die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 10), die Rechtslage in den Nachbarländern (E. 11) und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Bestrebungen (E. 12) darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist darauf durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die Aktiengesellschaft als Rechtsform für Anwaltskanzleien ausschliesst (E. 13-22). Schliesslich ist das konkrete gestellte Feststellungsbegehren zu beurteilen (E. 23).

Schlussfolgerung: Bei der Auslegung einer Norm können auch gesetzgeberische Bestrebungen, Rechtslage in den Nachbarländern sowie die faktischen Verhältnisse herangezogen werden.