Grenzen der Rechtenschaftspflicht des Beauftragten

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In BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 ging es um eine Streitigkeit zwischen einem Anwalt und seinem ehemaligen Klienten. Strittig war die Honorarrechnung des Anwaltes. Der Klient hat bemängelt, die Rechnung des Anwaltes lasse keine Überprüfung der erbrachten Leistungen bzw. deren Angemessenheit zu, weil bloss der Gesamtaufwand und nicht die einzelnen Positionen angegeben werden. More

Zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen

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4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch In BGer 2C237/2011 vom 7.9.2012 (Fall Anwalts-AG; zur Publikation vorgesehen) legt das Bundesgericht eine Norm auf eine interessante Weise aus. Sie greift dabei nicht nur auf die “klassischen Auslegungsmethoden” zurück:

E. 2.
Zur Beurteilung der aufgeworfenen Streitfrage ist von der allgemeinen Tragweite von Art. 8 BGFA (E. 3-5) und dessen Auslegung in der bisherigen Rechtsprechung auszugehen (E. 6 und 7). Anschliessend sind die bisherige kantonale Praxis zur Zulassung von Anwaltsaktiengesellschaften (E. 8), die heutigen faktischen Verhältnisse (E. 9), die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 10), die Rechtslage in den Nachbarländern (E. 11) und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Bestrebungen (E. 12) darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist darauf durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die Aktiengesellschaft als Rechtsform für Anwaltskanzleien ausschliesst (E. 13-22). Schliesslich ist das konkrete gestellte Feststellungsbegehren zu beurteilen (E. 23).

Schlussfolgerung: Bei der Auslegung einer Norm können auch gesetzgeberische Bestrebungen, Rechtslage in den Nachbarländern sowie die faktischen Verhältnisse herangezogen werden.

Anwaltsrecht: Unzulässige Doppelvertretung?

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Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 2.11.2010 i.S. Rechtsanwalt X. (VGE 100.2009.401) ging es um Art. 12 lit. c BGFA (Disziplinarmassnahme wegen Interessenkonflikt). Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt (aus BVR 2001 Heft 7/8, S. 306 ff.):

A.- Am 17. April 2009 erstattete Y. bei der Anwaltskammer des Kantons Bern Anzeige gegen Rechtsanwalt X. wegen eines Interessenkonflikts infolge Doppelvertretung. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 erteilte die Anwaltskammer Rechtsanwalt X. eine Verwarnung. Zur Begründung führte sie aus, er habe einerseits ein Mandat für die A. Rechtsschutz AG geführt und andererseits im selben Zeitraum die Interessen von Y. bzw. deren Eltern in einem Haftpflichtverfahren gegen das Z.-Spital vertreten, dessen Haftpflichtversicherer die A. Versicherungen AG sei. More

Wirtschaftsfreiheit und amtliche Verteidigung

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In BGer 1B_81/2010 vom 4.5.2010 hält das Bundesgericht fest, dass der amtliche Verteidiger sich nicht auf Art. 27 BV berufen kann, insbesondere um dadurch einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu verlangen.

3.
Der Beschwerdeführer 2 [jener Rechtsanwalt, der als neuer amtliche Verteidiger eingesetzt werden wollte] macht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV geltend. Es mag offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht einen Endentscheid darstellt. More

Berufspflichten der Rechtsanwälte – Beeinflussung von Zeugen

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4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch In BGer 2C_8/2010 vom 4.10.2010 wird auf Ar.t 12 lit. a BGFA und Art. 7 der Standesregeln des SVA vom 1. Juli 2005 verwiesen. Demzufolge sei die selbständige Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Zeugen problematisch und kann zu einem Disziplinarverfahren führen.

Die Kontaktierung ist allerdings nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Namentlich wird von der Lehre das Einschätzen der Erfolgsaussichten von Prozesshandlungen (z.B. Einleitung eines Verfahrens, Einlegen oder Rückzug eines Rechtsmittels, Stellen eines Beweisantrages) angesehen.