Die Zeit als Strafmilderungsfaktor

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Art. 48 lit. e StGB trägt dem Verjährungsgedanken bei der Strafzumessung Rechnung. Diese Bestimmung hat allerdings nichts mit Verfahrensdauer, mithin mit Beschleunigungsgebot zu tun. Das Bundesgericht erläutert in BGer 6B_1087/2009 vom 15.3.2010 diesen Unterschied:

Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert. [...]

Verzögerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen nicht zusammenfallen. So kann ein weit zurückliegendes Delikt erst kurz vor der Verjährung entdeckt, das Verfahren dann aber sehr rasch durchgeführt werden.

Wie kann nun die lange Verfahrensdauer strafmildernd auswirken? More

Rechtsabklärung: Verjährung und Rückweisung der Klage

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Dieser Rechtsabklärung liegt folgender Sachverhalt (stark vereinfacht) zur Grunde: In einer Mietstreitigkeit reicht K eine Klage gegen B ein wegen einer Forderung, die vor 9.5 Jahren entstanden ist. Nach Eingang der Rechtschriften wird die Hauptverhandlung nach einem Jahr angesetzt. B ist der Auffassung, dass die Klage mangels funktioneller Zuständigkeit zurückzuweisen sei, da zuvor keine Schlichtungsverhandlung vor dem Mietamt stattgefunden habe.

Angenommen die Klage wird zurückgewiesen: Steht dem B die Verjährungseinrede zur Verfügung? More