Mündigenunterhalt

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Art. 272 und Art. 277 ZGB sehen die Leistung eines Mündigenunterhaltes vor. In BGer 5A_503/2012 vom 4.12.2012 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Mündigenunterhaltes befasst. Es stellt fest, dass die Zumutbarkeit unter anderem vom Alter des berechtigten Mündigen abhängt und davon, ob er das Scheitern der Kind-Eltern-Beziehung schuldhaft verursacht hat.

Das Fazit lautet: Für die Verpflichtung zur Leistung eines Mündigenunterhaltes braucht es neben der finanziellen auch die persönliche Zumutbarkeit.

Versuchte Drohung mit Suizid

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In BGer 6B_192/2012 vom 10.9.2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Suizidäusserung den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen kann. Die Androhung eines Übels könne sich auch gegen die Rechtsgüter des Drohenden selber richten. Massgebend ist die Wirkung der Drohung. Diese ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.

In diesem Fall hat der Beschuldigte seiner damaligen, von ihm getrennten Frau mitgeteilt, er werde sich umbringen. Für diese Äusserungen betreffend Selbstmord hat ihn das Gericht der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

Unterhaltsberechnung nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussbeteiligung

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In BGer 5A_323/2012 vom 8.8.2012 ging es um günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Trennung. Dabei hat das BGer festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werden muss, dass der Erhalt des bisherigen Lebensstandards möglich sei. In einem solchen Fall sei die Methode des erweiterten ExMin mit Überschussbeteiligung unangemessen, weil man sich bei der Berechnung auf die zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards nötigen Ausgaben stützen müsste. Hier bildet der bisherige Lebensstandard die Höchstgrenze für den Unterhaltsanspruch. More

Sistierung des nachehelichen Unterhalts bei Konkubinat

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Mit Urteil ZR 110/2001, S. 59 vom 2.11.2010 hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer bei nicht gefestigten Konkubinaten (d.h. jene, welche noch nicht fünf Jahre gedauert haben) Folgendes entschieden:

Das Konkubinat von zwei voll erwerbstätigen Partnern stellt eine Unkosten mindernde Lebensgemeinschaft dar. Resultiert daraus eine wesentliche und voraussichtlich dauernde finanzielle Verbesserung für die Unterhaltsgläubigerin, ist eine befristete Herabsetzung bzw. Sistierung des nachehelichen Unterhalts angezeigt, auch wenn kein qualifiziertes Konkubinat mit einer vermuteten Unterstützungspflicht vorliegt. More