Betrug durch Schweigen

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Die arglistige Täuschung des Betruges nach Art. 146 StGB setzt in der Regel die “Vorspiegelung [=wahrheitswidrig glaubhaft machen, eine Tatsache sei gegeben] oder Unterdrückung [=wahrheitswidrig glaubhaft machen, eine Tatsache sei nicht gegeben] von Tatsachen” voraus. Problematisch und umstritten ist, inwiefern dieses Element des Betruges durch Schweigen erfüllt werden kann. Dazu aus der Regeste zum BGE 96 IV 145:

Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung. More

Betrug: Arglist und Opfermitverantwortung

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Eine Bejahung der Opferverantwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann gemäss nachstehendem Bundesgerichtsurteil nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch “Dumme und Schwache” nicht schutzlos lassen (Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 146 StGB N. 51).

BGer 6S.168/2006 vom 6.11.2006 gibt in diesem Zusammenhang auf diverse Fragen gute Antworten. More