Verrechnung einer bestrittenen Forderung

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Ist die Verrechnung bei einer bestrittenen Forderung möglich? Art. 120 Abs. 2 OR sieht zwar die Möglichkeit der Geltendmachung der Verrechnung bei einer solchen Forderung vor. Doch die Wirkung der Verrechnung, nämlich die Tilgung der Schuld, kann nur durch richterliche Klärung herbeigeführt werden. Befindet man sich in einem ordentlichen Verfahren und ist dadurch die eingehende Überprüfung der Verrechnungsforderung möglich, so greift Art. 120 Abs. 2 OR. Nach BGer 5A_313/2010 vom 6.9.2010 (Publikation vorgesehen) ist dies allerdings bei einem summarischen Verfahren wie etwa beim definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich. Denn gerade aufgrund des Verfahrens kann der Richter eine eingehende Überprüfung der bestrittenen Forderung nicht vornehmen. Art. 81 SchKG stellt im Übrigen die Vermutung auf, dass die in Betreibung gesetzte Forderung begründet sei.

Unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 64 BGG

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In einem heute veröffentlichen Urteil (1F_30/2009 vom 15.4.2010) hat das Bundesgericht Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG erläutert. In eine Beschwerde in Strafsachen wurde teilweise gutgeheissen und der Kanton wurde wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1′500.00 auszurichten. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde uP beantragt. Der Kanton hat in der Folge die Parteientschädigung mit weiteren Gerichtskosten verrechnet. Mit anderen Worten erhielt die Anwältin nichts. Allerdings wusste sie bereits im vorangehenden Verfahren von der Verrechnungsmöglichkeit und hat nichts erwähnt. More