Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

No Comments

Das Kantonsgericht St. Gallen (KGer SG) hat im Entscheid BS.2012.5 vom 5.4.2012 festgehalten, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung keine hohen Anforderungen an das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Beweiserhebung gestellt werde dürfen. Es genügt, das Interesse glaubhaft zu machen. Schutzwürdig ist auch das Interesse an der Abklärung von Beweis- und Prozessinteressen. Das Gericht hält fest, dass einem solchen Gesuch grundsätzlich immer stattzugeben sei, ausser es liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. More

Unterhaltsberechnung nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussbeteiligung

No Comments

In BGer 5A_323/2012 vom 8.8.2012 ging es um günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Trennung. Dabei hat das BGer festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werden muss, dass der Erhalt des bisherigen Lebensstandards möglich sei. In einem solchen Fall sei die Methode des erweiterten ExMin mit Überschussbeteiligung unangemessen, weil man sich bei der Berechnung auf die zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards nötigen Ausgaben stützen müsste. Hier bildet der bisherige Lebensstandard die Höchstgrenze für den Unterhaltsanspruch. More

Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

No Comments

In BGE 137 III 563 hat das BGer die strittige Frage in Bezug auf Art. 6 Abs. 5 ZPO geklärt (aus Regeste):

Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.

Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3).

Verfahren vor BGer: Anforderungen an Beschwerdebegründung bei vorsorglichen Massnahmen

1 Comment

In BGE 137 III 324 (Nestlé gg. Denner betreffend Nespresso-Kaffeekapseln) hat sich das Bundesgericht zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung geäussert, wenn es um vorsorgliche Massnahmen ging (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG). Von Bedeutung war die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Aus Regeste:

Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmeentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (E. 1.1).

Der Entscheid war zudem hinsichtlich der Frage nach den zulässigen Beweismitteln nach Art. 254 ZPO im Summarverfahren interessant: Das BGer hat die Einholung eines gerichtlichen Kurzgutachtens als zulässig erachtet, da die Vorinstanz mangels eigener Sachkunde die technisch relevanten Fragen ohne Beizug eines unabhängigen Sachverständigen nicht hätte beantworten können (E. 3.2).

Rechtsschutz in klaren Fällen

No Comments

Art. 257 ZPO definiert den Rechtsschutz in klaren Fällen. Es handelt sich dabei um ein spezielles summarisches Verfahren: Als Vorbild für dieses Rechtsmittel dient das sog. Befehlsverfahren. Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 917:

Das Befehlsverfahren gelangt häufig bei Mietausweisungen, Besitzesschutzklagen (vgl. Art. 927 ff. ZGB) sowie bei der Durchsetzung materiell-rechtlicher Auskunftsanspruche zur Anwendung (vgl. z.B. Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 170 ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die Kantone statt des Befehlsverfahrens für den Besitzesschutz auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfugung stellen konnen. Denn es ist Sache des kantonalen Rechts, fiir Klagen aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB) oder Besitzstorung (Art. 928 ZGB) das Verfahren zu regeln (vgl. BGE 94 II 348 ff., 351 E. 2).

In der Anwaltsprüfung kommt es oft vor, dass die Kandidaten ein Gesuch um Mieterausweisung (Exmissionsgesuch) zu verfassen haben. Der Exmission liegen meist folgende drei Sachverhalte zu Grunde: More