Berücksichtigung des unbeweglichen Vermögens anlässlich der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB

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In Anwendung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 129 Abs. 1 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 138 III 289 Folgendes festgehalten (Regeste):

Vermögen die geschiedenen Ehegatten die Lebenshaltung, die sie laut Scheidungsurteil für sich in Anspruch nehmen konnten, mit ihren Erwerbs- und Vermögenseinkünften nicht mehr aufrechtzuerhalten, so kann der Richter, der mit der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages befasst ist, den Rentenschuldner dazu verpflichten, zur weiteren Erfüllung seiner früher festgesetzten Unterhaltspflicht die Substanz seines Vermögens anzuzehren, auch wenn die Ehegatten dieses Vermögen vor ihrer Trennung nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts gebraucht haben (E. 11).

Schlussfolgerung: Bei der Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen ist nicht nur das Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern auch dessen Vermögen zu berücksichtigen.