DSG als vorprozessuales Mittel zur Sammlung von Beweisen

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In BGer 4A_688/2011 vom 17.4.2012 hat das Bundesgericht in einem DSG-Verfahren gegen Credit Suisse (CS) festgehalten, dass die Kunden einer Bank gestützt auf das DSG die Herausgabe sämtlicher ihnen betreffenden Unterlagen verlangen können, auch wenn sie zwecks Vorbereitung einer Schadenersatzklage erfolgt. Rechtsmissbrauch würde nur dannvorliegen, wenn eine «fishing-expedition» betrieben würde, also auf gut Glück nach Beweisen geforscht wird. Das DSG muss nur dann in den Hintergrund treten, wenn ein Zivilprozess bereits hängig ist.