Intervention (4. Kapitel ZPO-CH), Hauptintervention

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Wichtigstes zur Hauptintervention:

Die Hauptintervention ist in Art. 73 ZPO geregelt. Das Studium des Gesetzestextes vermittelt an sich schon vieles, was man darüber wissen muss.

Dem Hauptintervenienten kommt volle Parteistellung zu. Die Klage richtet sich gegen beide Parteien des Erstprozesses; es entsteht ein neuer Prozess. In diesem treten Kläger und Beklagter des Erstprozesses auf der Passivseite als einf. Streitgenossenschaft auf. Zu wissen ist, dass gegen beide von ihnen Einzelklage zu erheben ist; somit entstehen “an sich” genau genommen 2 neue Prozesse. Zum Schlichtungsversuch vgl. 198 li. g ZPO). More

Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

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Literatur: Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7280; Leuch et. al., Kommentar BE-ZPO Art. 36-39; Suter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, N 211 ff.

Relevante Bestimmungen: Art. 15, 70 f., 90, 93, 99 Abs. 3, 374 ZPO

Allgemeines

Unter dem 5. Titel (Die Parteien und die Beteiligung Dritter) der Allgemeinen Bestimmungen definiert Art. 70 f. ZPO die Streitgenossenschaft (litis consortium, auch subjektive Klagenhäufung genannt, vgl. Art. 15 Abs. 1 ZPO). Bei der Streitgenossenschaft geht es um Mehrheit von Hauptparteien. Es handelt sich nicht um eine Nebenpartei, wie etwa bei der Intervention.

Für die objektive Klagenhäufung siehe etwa Art. 15 Abs. 2 ZPO – davon spricht man, wenn durch eine Klage mehrere selbständige Ansprüche – sei es kumulativ oder eventualiter – geltend gemacht werden, bspw: Feststellung, Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung; Herausgabe der Sache und Schadenersatz. Es liegt keine objektive Klagenhäufung vor, wenn diese Ansprüche durch mehrere Klagen geltend gemacht werden (vgl. Sutter-Somm, N 510). Sutter-Somm, N 155: “Selbstandige Anspruche können mithin mit ein und derselben Klage geltend gemacht werden, sofern zwischen diesen Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) besteht.” Sowohl dem Wortlaut von Art. 90 ZPO als auch der Botschaft (S. 7290) sind allerdings nur folgende zwei massgebenden Voraussetzungen zu entnehmen: Gleiche sachliche Zuständigkeit und gleiche Verfahrensart. Ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) der mehreren Begehren wird nur vorausgesetzt, wenn das angerufene Gericht nicht für alle Begehren örtlich zuständig ist (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Konnexität ist also m.E. nicht erforderlich, damit mehrere selbständige Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klageschrift geltend gemacht wird, sofern das Gericht für alle Ansprüche örtlich zuständig ist. Dazu folgende Bemerkung aus der Botschaft (s. 7339) zur Widerklage gemäss Art. 224 ZPO: More