Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

No Comments

Das Kantonsgericht St. Gallen (KGer SG) hat im Entscheid BS.2012.5 vom 5.4.2012 festgehalten, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung keine hohen Anforderungen an das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Beweiserhebung gestellt werde dürfen. Es genügt, das Interesse glaubhaft zu machen. Schutzwürdig ist auch das Interesse an der Abklärung von Beweis- und Prozessinteressen. Das Gericht hält fest, dass einem solchen Gesuch grundsätzlich immer stattzugeben sei, ausser es liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. More

Prozessuale Behandlung von Rechtsgutachten

No Comments

In BGE 138 II 217 geht es unter anderem um die Frage, wie ein in der Beschwerdeschrift angekündigtes Rechtsgutachten zu behandeln ist, wenn das Gutachten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Das BGer hebt Art. 99 Abs. 1 BGG betreffend neue Tatsachen und Beweismittel hervor (Novenverbot). Das BGer unterscheidet zwischen Gutachten über tatsächliche Zusammenhänge sowie zwischen Rechtsgutachten. Sodann stellt es unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 BGG fest, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dies gelte freilich nur solange, bis das schweizerische Recht anwendbar ist. Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, dann kann das Gericht – insbesondere in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – die Mitwirkung der Parteien verlangen und den entsprechenden Nachweis ganz überbinden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). More

Verfahren vor BGer: Anforderungen an Beschwerdebegründung bei vorsorglichen Massnahmen

1 Comment

In BGE 137 III 324 (Nestlé gg. Denner betreffend Nespresso-Kaffeekapseln) hat sich das Bundesgericht zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung geäussert, wenn es um vorsorgliche Massnahmen ging (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG). Von Bedeutung war die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Aus Regeste:

Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmeentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (E. 1.1).

Der Entscheid war zudem hinsichtlich der Frage nach den zulässigen Beweismitteln nach Art. 254 ZPO im Summarverfahren interessant: Das BGer hat die Einholung eines gerichtlichen Kurzgutachtens als zulässig erachtet, da die Vorinstanz mangels eigener Sachkunde die technisch relevanten Fragen ohne Beizug eines unabhängigen Sachverständigen nicht hätte beantworten können (E. 3.2).