Parteibefragung und Beweisaussage nach ZPO
Feb 09
ZPO Beweis, Beweisverfügung, Prozessleitende Verfügung No Comments
Was ist der Unterschied zwischen Parteibefragung (Art. 191 ZPO) und Beweisaussage (Art. 192 ZPO)?
Hierzu hält Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, N 740 f. Folgendes fest:
Die formliche Parteiaussage [=Beweisaussage] ist die Befragung einer Partei vor Gericht. Teilweise findet sie unter Abnahme eines Eides oder Handgeliibdes statt. Die Parteiaussage ist letztlich eine Zeugenaussage in eigener Sache.
Ein allgemeiner Anspruch auf Parteibefragung, ohne Bezug auf konkrete Beweisthemen, wird von Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewahrt (vgl. BGE 4P.191/2003 E. 1.6).
Die Parteiaussage kann unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 306 StGB erfolgen. Die Qualifikation der Parteiaussage als Beweismittel des kantonalen Rechts ist auch ohne eine solche Androhung bundesrechtlich zulässig (BGE 101 II 283 E. 7). More
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