Parteibefragung und Beweisaussage nach ZPO

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Was ist der Unterschied zwischen Parteibefragung (Art. 191 ZPO) und Beweisaussage (Art. 192 ZPO)?

Hierzu hält Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, N 740 f. Folgendes fest:

Die formliche Parteiaussage [=Beweisaussage] ist die Befragung einer Partei vor Gericht. Teilweise findet sie unter Abnahme eines Eides oder Handgeliibdes statt. Die Parteiaussage ist letztlich eine Zeugenaussage in eigener Sache.

Ein allgemeiner Anspruch auf Parteibefragung, ohne Bezug auf konkrete Beweisthemen, wird von Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewahrt (vgl. BGE 4P.191/2003 E. 1.6).

Die Parteiaussage kann unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 306 StGB erfolgen. Die Qualifikation der Parteiaussage als Beweismittel des kantonalen Rechts ist auch ohne eine solche Androhung bundesrechtlich zulässig (BGE 101 II 283 E. 7). More

Diskussion: Die Beweisverfügung

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Dieser Beitrag befasst sich mit folgenden Fragen:

  1. Wie detailliert muss eine Beweisverfügung aussehen?
  2. Ist das anwendbare Recht vor Erlass der Beweisverfügung zu bestimmen? Denn erst das anwendbare Recht bestimmt, was zu beweisen ist.
  3. Welche Punkte hat eine Beweisverfügung zu enthalten? More