Anforderungen an Anklageschrift und Strafbefehl

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In BGer 6B_262/2014 vom 16.12.2014 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht eine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt, weil die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl (nach Überweisung an das erstinstanzliche Gericht = Anklageschrift, siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) lediglich die Straftatbestände umschrieben hatte, ohne den Sachverhalt möglichst genau und präzis zu umschreiben. Das Bundesgericht hielt Folgendes fest: More

Electronic Monitoring

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In BGE 140 IV 19 entscheidet das Bundesgericht, dass selbst bei konkreten Todesdrohungen und Tötungsplänen, die schriftlich in Handytexten festgehalten sind, die Untersuchungshaft unter Umständen durch ein Rayonverbot mit Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO) abgelöst werden kann. Die Ersatzmassnahme, die als milderes Mittel in Bezug auf die Bewegungsfreiheit anzusehen ist, begründet das Gericht differenziert, indem es einerseits die Schwere des angedrohten Delikts (Mord) und andererseits die insgesamt günstige Prognose und darum geringe Realisierungsgefahr berücksichtigt. Der Entscheid zeigt, dass in Grenzfällen die technische Überwachung des Rayonverbots ein zusätzlicher Argumentationsfaktor zugunsten solcher Ersatzmassnahmen sein kann. (ZBJV 10 2014, S. 801)

Anklagegrundsatz: Zeitliche Bestimmtheit der Anklage

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In BGer 6B_432/2011 vom 26.10.2011 befasst sich das Bundesgericht mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es stellt fest, dass eine Zeitangabe von drei Monaten den Anforderungen an die zeitliche Bestimmtheit der Anklage genügt (“1998, vermutlich im Sommer”). Nach Auffassung des BGer ist die Anklage in zeitlicher Hinsicht zwar nicht sehr präzis. More

Recht auf Konfrontation mit Opferzeugen

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In BGer 6B_324/2011 vom 26.10.2011 stellt das BGer fest, dass das Recht, einem Opfer via Videobefragung indirekt Ergänzungsfragen zu stellen, dem Beschuldigten und dem Verteidiger in der Regel gemeinsam zu (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 153 StPO).

Die 19 Realkennzeichen von Aussagen

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Gemäss 4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch Gehirn & Geist 11_2011, S. 16 in Bezug auf Kachelmann-Prozess

    Allgemeine Merkmale

  1. Logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit
  2. Unstrukturierte Darstellung mit Sprüngen und Einschüben
  3. Detailreichtum More

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