Berechnung des Unterhalts im Eheschutz bei guten finanziellen Verhältnissen

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In BGer 5A_463/2014 vom 8.12.2014 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zur Berechnung des Unterhalts im Eheschutzverfahren bestätigt. Daraus lassen sich folgende zwei Schlussfolgerungen ziehen:

  • Zur Ermittlung des Einkommens von Selbständigerwerbenden ist auf die letzten drei Jahre abzustellen. Dabei geht es nicht zwingend um die letzten drei Jahre vor Gesuchseinreichung. Es kann auch die Zeit nach Gesuchseinreichung berücksichtigt werden.
  • Im Eheschutzverfahren besteht eine Pflicht zur Aufnahme oder zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn während des gemeinsamen Haushalts keine Sparquote gebildet werden konnte und auch nicht vorübergehend auf anders Vermögen zurückgegriffen werden kann, wenn die vorhandenen Mittel – unter Rückgriff auf das Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkung nicht ausreichen, um zwei Haushalte zu unterhalten. Im Übrigen muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit aufgrund persönlicher Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Die bundesgerichtliche Richtlinie besagt Folgendes: dem betreuenden Elternteil ist eine Erwerbstätigkeit von 50% ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes und eine solche von 100% ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar.
  • Schliesslich sind die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, zwei kumulative Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

Beweislage bei ärztlichen Behandlungsfehlern

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Aus iusfocus, Dez. 2014, Heft, 12, S. 17:

Der Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern hängt davon ab, ob ein Tun oder Unterlassen des fehlbaren Arztes vorliegt. Bei Unterlassungen hat der Geschädigte die hypothetische Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; beim aktiven Tun des Arztes muss der Beweis der natürlichen und adäquaten Kausalität durch den Geschädigten ­erbracht werden, dem Haftpflichtigen steht dann der (strikte) Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alter­nativverhaltens offen. More

Erziehungsbeistandschaft oder Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs

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BGE 140 III 241 (ital.): Mit Blick auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB hielt das BGer Folgendes fest: Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs beschränkte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (E. 2.1-2.3 und 4.2).

Mündigenunterhalt

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Art. 272 und Art. 277 ZGB sehen die Leistung eines Mündigenunterhaltes vor. In BGer 5A_503/2012 vom 4.12.2012 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Mündigenunterhaltes befasst. Es stellt fest, dass die Zumutbarkeit unter anderem vom Alter des berechtigten Mündigen abhängt und davon, ob er das Scheitern der Kind-Eltern-Beziehung schuldhaft verursacht hat.

Das Fazit lautet: Für die Verpflichtung zur Leistung eines Mündigenunterhaltes braucht es neben der finanziellen auch die persönliche Zumutbarkeit.

Unterhaltsberechnung nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussbeteiligung

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In BGer 5A_323/2012 vom 8.8.2012 ging es um günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Trennung. Dabei hat das BGer festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werden muss, dass der Erhalt des bisherigen Lebensstandards möglich sei. In einem solchen Fall sei die Methode des erweiterten ExMin mit Überschussbeteiligung unangemessen, weil man sich bei der Berechnung auf die zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards nötigen Ausgaben stützen müsste. Hier bildet der bisherige Lebensstandard die Höchstgrenze für den Unterhaltsanspruch. More

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