Klagebewilligung und Gerichtsferien

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Das BGer hat in BGE 138 III 615 entschieden, dass die Fristen für die Einreichung der Klage nach Eröffnung der Klagebewilligung während der Gerichtsferien stillstehen (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). Art. 145 ZPO ist anwendbar.