Beweislage bei ärztlichen Behandlungsfehlern

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Aus iusfocus, Dez. 2014, Heft, 12, S. 17:

Der Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern hängt davon ab, ob ein Tun oder Unterlassen des fehlbaren Arztes vorliegt. Bei Unterlassungen hat der Geschädigte die hypothetische Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; beim aktiven Tun des Arztes muss der Beweis der natürlichen und adäquaten Kausalität durch den Geschädigten ­erbracht werden, dem Haftpflichtigen steht dann der (strikte) Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alter­nativverhaltens offen. More

Zivilverfahren: Aktenschluss

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In BGE 140 III 312 ging es um die Frage, bis wann neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht werden können. Das BGer hiel in der Regeste fest was folgt:

Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (E. 6.3.2). More

Vereinbarkeit des restriktiven Novenrechts mit Art. 138 ZGB

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Gestützt auf Art. 129 ZGB kann der mit Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhalt abgeändert werden. Mit Blick auf Art. 138 ZGB sowie das (je nach Kanton restriktive) Novenrecht führt das BGer in BGE 131 III 189 E. 2.7.4 Folgendes aus:

Schliesslich wendet der Beklagte ein, die kantonale Novenrechtsregelung sei unvereinbar mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Abänderungsprozess. Eine Urteilsabänderung gemäss Art. 129 ZGB setze voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse bei der Festsetzung der Rente noch nicht berücksichtigt werden konnte. Bei bereits im Scheidungsprozess voraussehbaren Veränderungen werde praxisgemäss angenommen, dass diese bei der ursprünglichen Festsetzung der Rente berücksichtigt worden seien.

Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung der Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 689 f.). Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Das ist gemeint, wenn die Rechtsprechung über den Gesetzestext hinaus eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse fordert. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob die Rente mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, 1996, N. 12 zu aArt. 153 ZGB; vgl. auch SPYCHER/GLOOR, Basler Kommentar, 2002, N. 9, und SCHWENZER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 7 zu Art. 129 ZGB; seither: Urteile 5C.243/2001 vom 16. November 2001, E. 2c, und 5C.322/2001 vom 9. Juli 2002, E. 3; für den Kindesunterhalt: BGE 128 III 305 E. 5b S. 310 f.).

Können die vom Beklagten behaupteten Veränderungen hier aus prozessualen Gründen – Noven- bzw. Klageänderungsverbot – bei der Festsetzung der Rente nicht berücksichtigt werden, ist in Anbetracht der geschilderten Rechtslage weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine Abänderungsklage unzulässig sein sollte.

Art. 138 ZGB wird mit Einführung der CH-ZPO aufgehoben.Ich gehe davon aus, dass danach das übliche Novenrecht der CH-ZPO entscheidend sein wird

Diskussion: Die Beweisverfügung

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Dieser Beitrag befasst sich mit folgenden Fragen:

  1. Wie detailliert muss eine Beweisverfügung aussehen?
  2. Ist das anwendbare Recht vor Erlass der Beweisverfügung zu bestimmen? Denn erst das anwendbare Recht bestimmt, was zu beweisen ist.
  3. Welche Punkte hat eine Beweisverfügung zu enthalten? More