Mietrecht: Anfechtung der Kündigung des Vermieters durch den Mieter bei gemeinsamer Miete (Mitmieter)

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In BGer 4A_201/2014 vom  2.12.2014 (Franz, zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer Mehrheit von Mietern jeder einzeln die Kündigung des Vermieters anfechten kann, allerdings auch solche Mitmieter als Beklagte ins Recht zu fassen hat, welche sich nicht gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen. More

Aktivlegitimation bei einer Mehrheit von Gläubigern

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In BGE 140 III 150 hat sich das Bundesgericht mit der Berechtigung mehrerer Gläubiger an einer Forderung auseinandergesetzt. Es ging darum, dass bei einem Hausverkauf die Verkäuferschaft die restanzliche Kaufpreiszahlung von CHF 164′000.00 geltend machte. In der Folge haben die beiden Verkäufer AX und BX je ein Betreibungsverfahren für eine Forderung von je CHF 82′000.00 eingeleitet. More

Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

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Literatur: Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7280; Leuch et. al., Kommentar BE-ZPO Art. 36-39; Suter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, N 211 ff.

Relevante Bestimmungen: Art. 15, 70 f., 90, 93, 99 Abs. 3, 374 ZPO

Allgemeines

Unter dem 5. Titel (Die Parteien und die Beteiligung Dritter) der Allgemeinen Bestimmungen definiert Art. 70 f. ZPO die Streitgenossenschaft (litis consortium, auch subjektive Klagenhäufung genannt, vgl. Art. 15 Abs. 1 ZPO). Bei der Streitgenossenschaft geht es um Mehrheit von Hauptparteien. Es handelt sich nicht um eine Nebenpartei, wie etwa bei der Intervention.

Für die objektive Klagenhäufung siehe etwa Art. 15 Abs. 2 ZPO – davon spricht man, wenn durch eine Klage mehrere selbständige Ansprüche – sei es kumulativ oder eventualiter – geltend gemacht werden, bspw: Feststellung, Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung; Herausgabe der Sache und Schadenersatz. Es liegt keine objektive Klagenhäufung vor, wenn diese Ansprüche durch mehrere Klagen geltend gemacht werden (vgl. Sutter-Somm, N 510). Sutter-Somm, N 155: “Selbstandige Anspruche können mithin mit ein und derselben Klage geltend gemacht werden, sofern zwischen diesen Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) besteht.” Sowohl dem Wortlaut von Art. 90 ZPO als auch der Botschaft (S. 7290) sind allerdings nur folgende zwei massgebenden Voraussetzungen zu entnehmen: Gleiche sachliche Zuständigkeit und gleiche Verfahrensart. Ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) der mehreren Begehren wird nur vorausgesetzt, wenn das angerufene Gericht nicht für alle Begehren örtlich zuständig ist (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Konnexität ist also m.E. nicht erforderlich, damit mehrere selbständige Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klageschrift geltend gemacht wird, sofern das Gericht für alle Ansprüche örtlich zuständig ist. Dazu folgende Bemerkung aus der Botschaft (s. 7339) zur Widerklage gemäss Art. 224 ZPO: More

Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers

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In BGer 4A_326/2009 vom 12.10.2009 hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass jeder Stockwerkeigentümer selbständig zur Minderungsklage wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen aktivlegitimiert 4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch ist . Demzufolge kann sich beispielsweise ein Architekt nicht darauf berufen, dass kein gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht.

Dies ist für den einzelnen Stockwerkeigentümer hauptsächlich in zwei Situationen von Bedeutung:

  1. Wenn das Zustandekommen eines Stockwerkeigentümerbeschlusses nicht möglich ist, weil der Architekt selbst (z.B ein GU) die Mehrheit der Stockwerkanteile hat;
  2. Wenn die Gewährleistungsfrist kurz vor Ablauf ist und für eine STWEG-Versammlung keine Zeit mehr verbleibt.