Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft

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In BGE 137 III 534 beschäftigt sich das BGer mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer durch gerichtliches Urteil nach Art. 649b Abs. 1 ZGB (Unzumutbarkeit der Fortsetzung der STWEG). In der Regeste hält es Folgendes fest:

Ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses missachtet, kann nicht geltend machen, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit einem anderen, sich gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitglied sei ihm nicht zuzumuten (E. 2). More

Rechtsschutz in klaren Fällen

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Art. 257 ZPO definiert den Rechtsschutz in klaren Fällen. Es handelt sich dabei um ein spezielles summarisches Verfahren: Als Vorbild für dieses Rechtsmittel dient das sog. Befehlsverfahren. Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 917:

Das Befehlsverfahren gelangt häufig bei Mietausweisungen, Besitzesschutzklagen (vgl. Art. 927 ff. ZGB) sowie bei der Durchsetzung materiell-rechtlicher Auskunftsanspruche zur Anwendung (vgl. z.B. Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 170 ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die Kantone statt des Befehlsverfahrens für den Besitzesschutz auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfugung stellen konnen. Denn es ist Sache des kantonalen Rechts, fiir Klagen aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB) oder Besitzstorung (Art. 928 ZGB) das Verfahren zu regeln (vgl. BGE 94 II 348 ff., 351 E. 2).

In der Anwaltsprüfung kommt es oft vor, dass die Kandidaten ein Gesuch um Mieterausweisung (Exmissionsgesuch) zu verfassen haben. Der Exmission liegen meist folgende drei Sachverhalte zu Grunde: More

Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers

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In BGer 4A_326/2009 vom 12.10.2009 hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass jeder Stockwerkeigentümer selbständig zur Minderungsklage wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen aktivlegitimiert 4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch ist . Demzufolge kann sich beispielsweise ein Architekt nicht darauf berufen, dass kein gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht.

Dies ist für den einzelnen Stockwerkeigentümer hauptsächlich in zwei Situationen von Bedeutung:

  1. Wenn das Zustandekommen eines Stockwerkeigentümerbeschlusses nicht möglich ist, weil der Architekt selbst (z.B ein GU) die Mehrheit der Stockwerkanteile hat;
  2. Wenn die Gewährleistungsfrist kurz vor Ablauf ist und für eine STWEG-Versammlung keine Zeit mehr verbleibt.