Zivilverfahren: Aktenschluss

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In BGE 140 III 312 ging es um die Frage, bis wann neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht werden können. Das BGer hiel in der Regeste fest was folgt:

Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (E. 6.3.2). More

Zivilverfahren: Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei

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In BGE 140 III 264 hielt das BGer in der Regeste Folgendes fest:

Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht.

Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt.
Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3).

Bei unberechtigter Mitwirkungsverweigerung handelt es sich also um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO hineinfliesst (vgl. Rüetschi, Berner-Komm ZPO, N 4 ff. ad Art. 164 ZPO).

Erziehungsbeistandschaft oder Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs

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BGE 140 III 241 (ital.): Mit Blick auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB hielt das BGer Folgendes fest: Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs beschränkte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (E. 2.1-2.3 und 4.2).