Beweislage bei ärztlichen Behandlungsfehlern

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Aus iusfocus, Dez. 2014, Heft, 12, S. 17:

Der Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern hängt davon ab, ob ein Tun oder Unterlassen des fehlbaren Arztes vorliegt. Bei Unterlassungen hat der Geschädigte die hypothetische Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; beim aktiven Tun des Arztes muss der Beweis der natürlichen und adäquaten Kausalität durch den Geschädigten ­erbracht werden, dem Haftpflichtigen steht dann der (strikte) Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alter­nativverhaltens offen. More

Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 Abs. 1 OR

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Gemäss BGer 4A_321/2011 vom 3.10.2011 haftet der Geschäftsherr für ausserordentliche und nicht vorhersehbare Ereignisse nicht, welche von einer Baustelle ausgehen. In casu ging es um einen Musiker, der auf dem Weg zu einer Musikprobe an einer Baustelle vorbeiging und aufgrund eines lauten hochfrequenten Lärms im linken Ohr ein Knalltrauma mit Pfeif-Tinnitus erlitt. More

Gefälligkeit vs. Vertrag – Haftung des Gefälligen

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In BGE 137 III 539 ging es um Kinderhüten unter Nachbarinnen für eine beschränkte Dauer. Das BGer hat es als Gefälligkeitshandlung (ohne Rechtsbindungswillen) qualifiziert und nicht als Vertrag (Auftrag). Zur Haftung des Gefälligen hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (Regeste):

Der Gefällige haftet nach den Grundsätzen über die unerlaubte Handlung (E. 5.1); dabei gilt grundsätzlich der eingeschränkte Sorgfaltsmassstab der eigenüblichen Sorgfalt (diligentia quam in suis) More