Anfechtbarkeit des summarischen Entscheides der Zentralen Behörde bei der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen

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In BGE 129 III 107 (= Pra 2003 129 683) ging es um die Frage, ob Entscheide der Zentralen Behörde gemäss Haager Übereinkommenvom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen anfechtbar sind. Die Zentrale Behörde (= Kantonsgericht Freiburg) hat nach einer summarischen Prüfung das Rechtshilfegesuch an das örtlich zuständige Richter zur Erledigung weitergeleitet. Der örtlich zuständige Richter hatte die Aufgabe, X. einzuvernehmen. Gegen diesen Entscheid hat X. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das BGer prüfte das Rechtsmittel auch als staatsrechtliche Beschwerde und kam zum Schluss, dass darauf nicht einzutreten ist. Aus dem Entscheid (E. 1.2.3): More

Verfahren vor BGer: Anforderungen an Beschwerdebegründung bei vorsorglichen Massnahmen

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In BGE 137 III 324 (Nestlé gg. Denner betreffend Nespresso-Kaffeekapseln) hat sich das Bundesgericht zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung geäussert, wenn es um vorsorgliche Massnahmen ging (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG). Von Bedeutung war die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Aus Regeste:

Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmeentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer, der einen Massnahmeentscheid beim Bundesgericht anficht, hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (E. 1.1).

Der Entscheid war zudem hinsichtlich der Frage nach den zulässigen Beweismitteln nach Art. 254 ZPO im Summarverfahren interessant: Das BGer hat die Einholung eines gerichtlichen Kurzgutachtens als zulässig erachtet, da die Vorinstanz mangels eigener Sachkunde die technisch relevanten Fragen ohne Beizug eines unabhängigen Sachverständigen nicht hätte beantworten können (E. 3.2).

Rechtsschutz in klaren Fällen

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Art. 257 ZPO definiert den Rechtsschutz in klaren Fällen. Es handelt sich dabei um ein spezielles summarisches Verfahren: Als Vorbild für dieses Rechtsmittel dient das sog. Befehlsverfahren. Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 917:

Das Befehlsverfahren gelangt häufig bei Mietausweisungen, Besitzesschutzklagen (vgl. Art. 927 ff. ZGB) sowie bei der Durchsetzung materiell-rechtlicher Auskunftsanspruche zur Anwendung (vgl. z.B. Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 170 ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die Kantone statt des Befehlsverfahrens für den Besitzesschutz auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfugung stellen konnen. Denn es ist Sache des kantonalen Rechts, fiir Klagen aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB) oder Besitzstorung (Art. 928 ZGB) das Verfahren zu regeln (vgl. BGE 94 II 348 ff., 351 E. 2).

In der Anwaltsprüfung kommt es oft vor, dass die Kandidaten ein Gesuch um Mieterausweisung (Exmissionsgesuch) zu verfassen haben. Der Exmission liegen meist folgende drei Sachverhalte zu Grunde: More

Rechtsabklärung: Verjährung und Rückweisung der Klage

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Dieser Rechtsabklärung liegt folgender Sachverhalt (stark vereinfacht) zur Grunde: In einer Mietstreitigkeit reicht K eine Klage gegen B ein wegen einer Forderung, die vor 9.5 Jahren entstanden ist. Nach Eingang der Rechtschriften wird die Hauptverhandlung nach einem Jahr angesetzt. B ist der Auffassung, dass die Klage mangels funktioneller Zuständigkeit zurückzuweisen sei, da zuvor keine Schlichtungsverhandlung vor dem Mietamt stattgefunden habe.

Angenommen die Klage wird zurückgewiesen: Steht dem B die Verjährungseinrede zur Verfügung? More