Rechtsmissbräuchliche Betreibung

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In einem Berner Fall hat das BGer in BGE 140 III 481 sich mit der Frage der Nichtigkeit der Betreibung auseinandergesetzt, weil diese in rechtsmissbräuchlicher Weise (Art. 2 ZGB) eingeleitet wurde:

E. 2.3.1 2.3.1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung, die das Obergericht richtig wiedergibt, ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. More

Zivilverfahren: Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei

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In BGE 140 III 264 hielt das BGer in der Regeste Folgendes fest:

Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht.

Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt.
Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3).

Bei unberechtigter Mitwirkungsverweigerung handelt es sich also um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO hineinfliesst (vgl. Rüetschi, Berner-Komm ZPO, N 4 ff. ad Art. 164 ZPO).

Aktivlegitimation bei einer Mehrheit von Gläubigern

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In BGE 140 III 150 hat sich das Bundesgericht mit der Berechtigung mehrerer Gläubiger an einer Forderung auseinandergesetzt. Es ging darum, dass bei einem Hausverkauf die Verkäuferschaft die restanzliche Kaufpreiszahlung von CHF 164′000.00 geltend machte. In der Folge haben die beiden Verkäufer AX und BX je ein Betreibungsverfahren für eine Forderung von je CHF 82′000.00 eingeleitet. More

Prozessuale Behandlung von Rechtsgutachten

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In BGE 138 II 217 geht es unter anderem um die Frage, wie ein in der Beschwerdeschrift angekündigtes Rechtsgutachten zu behandeln ist, wenn das Gutachten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Das BGer hebt Art. 99 Abs. 1 BGG betreffend neue Tatsachen und Beweismittel hervor (Novenverbot). Das BGer unterscheidet zwischen Gutachten über tatsächliche Zusammenhänge sowie zwischen Rechtsgutachten. Sodann stellt es unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 BGG fest, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dies gelte freilich nur solange, bis das schweizerische Recht anwendbar ist. Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, dann kann das Gericht – insbesondere in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – die Mitwirkung der Parteien verlangen und den entsprechenden Nachweis ganz überbinden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). More

Zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen

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4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch In BGer 2C237/2011 vom 7.9.2012 (Fall Anwalts-AG; zur Publikation vorgesehen) legt das Bundesgericht eine Norm auf eine interessante Weise aus. Sie greift dabei nicht nur auf die “klassischen Auslegungsmethoden” zurück:

E. 2.
Zur Beurteilung der aufgeworfenen Streitfrage ist von der allgemeinen Tragweite von Art. 8 BGFA (E. 3-5) und dessen Auslegung in der bisherigen Rechtsprechung auszugehen (E. 6 und 7). Anschliessend sind die bisherige kantonale Praxis zur Zulassung von Anwaltsaktiengesellschaften (E. 8), die heutigen faktischen Verhältnisse (E. 9), die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 10), die Rechtslage in den Nachbarländern (E. 11) und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Bestrebungen (E. 12) darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist darauf durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die Aktiengesellschaft als Rechtsform für Anwaltskanzleien ausschliesst (E. 13-22). Schliesslich ist das konkrete gestellte Feststellungsbegehren zu beurteilen (E. 23).

Schlussfolgerung: Bei der Auslegung einer Norm können auch gesetzgeberische Bestrebungen, Rechtslage in den Nachbarländern sowie die faktischen Verhältnisse herangezogen werden.

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