Versuchte Drohung mit Suizid

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In BGer 6B_192/2012 vom 10.9.2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Suizidäusserung den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen kann. Die Androhung eines Übels könne sich auch gegen die Rechtsgüter des Drohenden selber richten. Massgebend ist die Wirkung der Drohung. Diese ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.

In diesem Fall hat der Beschuldigte seiner damaligen, von ihm getrennten Frau mitgeteilt, er werde sich umbringen. Für diese Äusserungen betreffend Selbstmord hat ihn das Gericht der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem Inhalt nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB

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In BGE 137 IV 208 hat das Bundesgericht in Bezug auf Art. 197 Ziff. 3bis StGB Folgendes festgehalten (aus Regeste):

Der Besitz an elektronischen Daten setzt objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (E. 4.1).
Hinsichtlich der verbotenen pornographischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht (E. 4.2.1).
Der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornographischen Dateien im Cache-Speicher ist zurückhaltend zu bejahen. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden (E. 4.2.2).
Wer bewusst verbotene pornographische Daten im Cache belässt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Besitzens gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (E. 4.2.2).

Fazit: Es kommt darauf, ob der Täter von der Existenz des Cache-Speichers Kenntnis hatte. Es wäre wahrscheinlich eine Frage der Herrschaftsmacht, ob der Täter auch weiss, wie er die Cache-Daten manipulieren, d.h. zum Beispiel löschen kann.

Betrug durch Schweigen

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Die arglistige Täuschung des Betruges nach Art. 146 StGB setzt in der Regel die “Vorspiegelung [=wahrheitswidrig glaubhaft machen, eine Tatsache sei gegeben] oder Unterdrückung [=wahrheitswidrig glaubhaft machen, eine Tatsache sei nicht gegeben] von Tatsachen” voraus. Problematisch und umstritten ist, inwiefern dieses Element des Betruges durch Schweigen erfüllt werden kann. Dazu aus der Regeste zum BGE 96 IV 145:

Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung. More

Betrug: Arglist und Opfermitverantwortung

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Eine Bejahung der Opferverantwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann gemäss nachstehendem Bundesgerichtsurteil nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch “Dumme und Schwache” nicht schutzlos lassen (Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 146 StGB N. 51).

BGer 6S.168/2006 vom 6.11.2006 gibt in diesem Zusammenhang auf diverse Fragen gute Antworten. More