Rechtsmissbräuchliche Betreibung

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In einem Berner Fall hat das BGer in BGE 140 III 481 sich mit der Frage der Nichtigkeit der Betreibung auseinandergesetzt, weil diese in rechtsmissbräuchlicher Weise (Art. 2 ZGB) eingeleitet wurde:

E. 2.3.1 2.3.1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung, die das Obergericht richtig wiedergibt, ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. More

Zivilverfahren: Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei

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In BGE 140 III 264 hielt das BGer in der Regeste Folgendes fest:

Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht.

Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt.
Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3).

Bei unberechtigter Mitwirkungsverweigerung handelt es sich also um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO hineinfliesst (vgl. Rüetschi, Berner-Komm ZPO, N 4 ff. ad Art. 164 ZPO).

Aktivlegitimation bei einer Mehrheit von Gläubigern

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In BGE 140 III 150 hat sich das Bundesgericht mit der Berechtigung mehrerer Gläubiger an einer Forderung auseinandergesetzt. Es ging darum, dass bei einem Hausverkauf die Verkäuferschaft die restanzliche Kaufpreiszahlung von CHF 164′000.00 geltend machte. In der Folge haben die beiden Verkäufer AX und BX je ein Betreibungsverfahren für eine Forderung von je CHF 82′000.00 eingeleitet. More

Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 Abs. 1 OR

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Gemäss BGer 4A_321/2011 vom 3.10.2011 haftet der Geschäftsherr für ausserordentliche und nicht vorhersehbare Ereignisse nicht, welche von einer Baustelle ausgehen. In casu ging es um einen Musiker, der auf dem Weg zu einer Musikprobe an einer Baustelle vorbeiging und aufgrund eines lauten hochfrequenten Lärms im linken Ohr ein Knalltrauma mit Pfeif-Tinnitus erlitt. More

Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft

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In BGE 137 III 534 beschäftigt sich das BGer mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer durch gerichtliches Urteil nach Art. 649b Abs. 1 ZGB (Unzumutbarkeit der Fortsetzung der STWEG). In der Regeste hält es Folgendes fest:

Ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses missachtet, kann nicht geltend machen, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit einem anderen, sich gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitglied sei ihm nicht zuzumuten (E. 2). More

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