Nichtigkeit der Schikanebetreibung

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In OGer ZH PS120160-O/U vom 23.10.2012 hält die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Betreibung nichtig ist, wenn damit offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Betreibung von Organen einer Gesellschaft – wie dies in casu der Fall war – , um Druck auf die Gesellschaft selber zu machen, ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit der Betreibung.

Die Aufsichtsbehörde kann dies jedenfalls dann feststellen, wenn – wie im vorliegenden Fall – mangels rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht offen steht.

Vorsorgliche Beweisführung: Schutzwürdiges Interesse

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Das Kantonsgericht St. Gallen (KGer SG) hat im Entscheid BS.2012.5 vom 5.4.2012 festgehalten, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung keine hohen Anforderungen an das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Beweiserhebung gestellt werde dürfen. Es genügt, das Interesse glaubhaft zu machen. Schutzwürdig ist auch das Interesse an der Abklärung von Beweis- und Prozessinteressen. Das Gericht hält fest, dass einem solchen Gesuch grundsätzlich immer stattzugeben sei, ausser es liege ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB vor. More

Grenzen der Rechtenschaftspflicht des Beauftragten

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In BGer 4A_144/2012 vom 11.9.2012 ging es um eine Streitigkeit zwischen einem Anwalt und seinem ehemaligen Klienten. Strittig war die Honorarrechnung des Anwaltes. Der Klient hat bemängelt, die Rechnung des Anwaltes lasse keine Überprüfung der erbrachten Leistungen bzw. deren Angemessenheit zu, weil bloss der Gesamtaufwand und nicht die einzelnen Positionen angegeben werden. More

Versuchte Drohung mit Suizid

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In BGer 6B_192/2012 vom 10.9.2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Suizidäusserung den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen kann. Die Androhung eines Übels könne sich auch gegen die Rechtsgüter des Drohenden selber richten. Massgebend ist die Wirkung der Drohung. Diese ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.

In diesem Fall hat der Beschuldigte seiner damaligen, von ihm getrennten Frau mitgeteilt, er werde sich umbringen. Für diese Äusserungen betreffend Selbstmord hat ihn das Gericht der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

Unterhaltsberechnung nach der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussbeteiligung

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In BGer 5A_323/2012 vom 8.8.2012 ging es um günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Trennung. Dabei hat das BGer festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werden muss, dass der Erhalt des bisherigen Lebensstandards möglich sei. In einem solchen Fall sei die Methode des erweiterten ExMin mit Überschussbeteiligung unangemessen, weil man sich bei der Berechnung auf die zum Erhalt des bisherigen Lebensstandards nötigen Ausgaben stützen müsste. Hier bildet der bisherige Lebensstandard die Höchstgrenze für den Unterhaltsanspruch. More