Mündigenunterhalt

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Art. 272 und Art. 277 ZGB sehen die Leistung eines Mündigenunterhaltes vor. In BGer 5A_503/2012 vom 4.12.2012 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Mündigenunterhaltes befasst. Es stellt fest, dass die Zumutbarkeit unter anderem vom Alter des berechtigten Mündigen abhängt und davon, ob er das Scheitern der Kind-Eltern-Beziehung schuldhaft verursacht hat.

Das Fazit lautet: Für die Verpflichtung zur Leistung eines Mündigenunterhaltes braucht es neben der finanziellen auch die persönliche Zumutbarkeit.

Berücksichtigung des unbeweglichen Vermögens anlässlich der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB

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In Anwendung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 129 Abs. 1 ZGB hat das Bundesgericht in BGE 138 III 289 Folgendes festgehalten (Regeste):

Vermögen die geschiedenen Ehegatten die Lebenshaltung, die sie laut Scheidungsurteil für sich in Anspruch nehmen konnten, mit ihren Erwerbs- und Vermögenseinkünften nicht mehr aufrechtzuerhalten, so kann der Richter, der mit der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages befasst ist, den Rentenschuldner dazu verpflichten, zur weiteren Erfüllung seiner früher festgesetzten Unterhaltspflicht die Substanz seines Vermögens anzuzehren, auch wenn die Ehegatten dieses Vermögen vor ihrer Trennung nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts gebraucht haben (E. 11).

Schlussfolgerung: Bei der Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen ist nicht nur das Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern auch dessen Vermögen zu berücksichtigen.

Sistierung des nachehelichen Unterhalts bei Konkubinat

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Mit Urteil ZR 110/2001, S. 59 vom 2.11.2010 hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer bei nicht gefestigten Konkubinaten (d.h. jene, welche noch nicht fünf Jahre gedauert haben) Folgendes entschieden:

Das Konkubinat von zwei voll erwerbstätigen Partnern stellt eine Unkosten mindernde Lebensgemeinschaft dar. Resultiert daraus eine wesentliche und voraussichtlich dauernde finanzielle Verbesserung für die Unterhaltsgläubigerin, ist eine befristete Herabsetzung bzw. Sistierung des nachehelichen Unterhalts angezeigt, auch wenn kein qualifiziertes Konkubinat mit einer vermuteten Unterstützungspflicht vorliegt. More

Unterhaltsrente bei Kurzehe: Überbrückungsrente für Integrationsbemühungen

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In BGer 5A_134/2011 vom 20.5.2011 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch bei kinderlosen Kurzehen, welche nicht als lebensprägend zu bezeichnen sind, im Einzelfall ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bestehen kann. In diesem Fall ging es um einen 51-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der im Monat ein Nettoeinkommen von CHF 25′550.- erzielte und um seine 34-jährige thailändische Ehefrau, der ein hypothetisches Einkommen von CHF 3′300.- pro Monat zugerechnet worden war.

Das Bundesgericht schützt den obergerichtlichen Entscheid: More