Nichtigkeit der Schikanebetreibung

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In OGer ZH PS120160-O/U vom 23.10.2012 hält die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Betreibung nichtig ist, wenn damit offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Betreibung von Organen einer Gesellschaft – wie dies in casu der Fall war – , um Druck auf die Gesellschaft selber zu machen, ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit der Betreibung.

Die Aufsichtsbehörde kann dies jedenfalls dann feststellen, wenn – wie im vorliegenden Fall – mangels rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht offen steht.