Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers

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In BGer 4A_326/2009 vom 12.10.2009 hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass jeder Stockwerkeigentümer selbständig zur Minderungsklage wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen aktivlegitimiert 4seohunt.com/www/www.legalinfo.ch ist . Demzufolge kann sich beispielsweise ein Architekt nicht darauf berufen, dass kein gültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht.

Dies ist für den einzelnen Stockwerkeigentümer hauptsächlich in zwei Situationen von Bedeutung:

  1. Wenn das Zustandekommen eines Stockwerkeigentümerbeschlusses nicht möglich ist, weil der Architekt selbst (z.B ein GU) die Mehrheit der Stockwerkanteile hat;
  2. Wenn die Gewährleistungsfrist kurz vor Ablauf ist und für eine STWEG-Versammlung keine Zeit mehr verbleibt.
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