“Längerfristige Freiheitsstrafe” nach Art. 62 AuG und “in schwerwiegender Weise” nach Art. 63 AuG

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In BGE 135 II 377 konkretisiert das Bundesgericht den Begriff “längerfristige Freiheitsstrafe” (betreffend Widerruf von Bewilligungen) nach Art. 62 lit. b AuG wie folgt (aus Regeste):

Eine längerfristige Freiheitsstrafe und mithin ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b erster Satzteil AuG liegt dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (E. 4.2). More