Unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 64 BGG

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In einem heute veröffentlichen Urteil (1F_30/2009 vom 15.4.2010) hat das Bundesgericht Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG erläutert. In eine Beschwerde in Strafsachen wurde teilweise gutgeheissen und der Kanton wurde wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1′500.00 auszurichten. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde uP beantragt. Der Kanton hat in der Folge die Parteientschädigung mit weiteren Gerichtskosten verrechnet. Mit anderen Worten erhielt die Anwältin nichts. Allerdings wusste sie bereits im vorangehenden Verfahren von der Verrechnungsmöglichkeit und hat nichts erwähnt. More