Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem Inhalt nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB

No Comments

In BGE 137 IV 208 hat das Bundesgericht in Bezug auf Art. 197 Ziff. 3bis StGB Folgendes festgehalten (aus Regeste):

Der Besitz an elektronischen Daten setzt objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (E. 4.1).
Hinsichtlich der verbotenen pornographischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht (E. 4.2.1).
Der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornographischen Dateien im Cache-Speicher ist zurückhaltend zu bejahen. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden (E. 4.2.2).
Wer bewusst verbotene pornographische Daten im Cache belässt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Besitzens gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (E. 4.2.2).

Fazit: Es kommt darauf, ob der Täter von der Existenz des Cache-Speichers Kenntnis hatte. Es wäre wahrscheinlich eine Frage der Herrschaftsmacht, ob der Täter auch weiss, wie er die Cache-Daten manipulieren, d.h. zum Beispiel löschen kann.