Reinheitsgrad der Betäubungsmittel

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In BGE 119 IV 180 hat das Bundesgericht, dass ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG erst dann gegeben sei, wenn das Gemisch mindestens 12 g reines Heroin-Hydrochlorid enthalte.

Mit Blick auf Kokain habe ich bisher keinen Bundesgerichtsentscheid gefunden (falls jemand kennt, bin ich für entsprechende Info dankbar). Doch das Kreisschreiben der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht davon aus, dass die entsprechende Menge 18 g reine Kokainbase beträgt.

Ferner hat das Bundesgericht in BGE 111 IV 100 Folgendes festgehalten:

[Regeste] Reicht eine gestreckte Betäubungsmittelmenge für eine Anzahl üblicher Einzeldosen aus, mit der viele Menschen während eines die Gefahr einer Abhängigkeit schaffenden Zeitraums versorgt werden können, ist unabhängig vom Reinheitsgrad ein schwerer Fall anzunehmen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Für die Praxis relevant: Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt in folgenden Fällen vor: 12 g reines Heroing, 18 g reines Kokain, Vielzahl Einzeldosen während einer bestimmten Zeit.