Prozessuale Behandlung von Rechtsgutachten

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In BGE 138 II 217 geht es unter anderem um die Frage, wie ein in der Beschwerdeschrift angekündigtes Rechtsgutachten zu behandeln ist, wenn das Gutachten nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Das BGer hebt Art. 99 Abs. 1 BGG betreffend neue Tatsachen und Beweismittel hervor (Novenverbot). Das BGer unterscheidet zwischen Gutachten über tatsächliche Zusammenhänge sowie zwischen Rechtsgutachten. Sodann stellt es unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 BGG fest, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dies gelte freilich nur solange, bis das schweizerische Recht anwendbar ist. Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, dann kann das Gericht – insbesondere in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – die Mitwirkung der Parteien verlangen und den entsprechenden Nachweis ganz überbinden (Art. 16 Abs. 1 IPRG). More