DSG als vorprozessuales Mittel zur Sammlung von Beweisen

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In BGer 4A_688/2011 vom 17.4.2012 hat das Bundesgericht in einem DSG-Verfahren gegen Credit Suisse (CS) festgehalten, dass die Kunden einer Bank gestützt auf das DSG die Herausgabe sämtlicher ihnen betreffenden Unterlagen verlangen können, auch wenn sie zwecks Vorbereitung einer Schadenersatzklage erfolgt. Rechtsmissbrauch würde nur dannvorliegen, wenn eine «fishing-expedition» betrieben würde, also auf gut Glück nach Beweisen geforscht wird. Das DSG muss nur dann in den Hintergrund treten, wenn ein Zivilprozess bereits hängig ist.

Beweisverwertungsverbote

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In BGE 137 I 218 stellte sich die Frage der Verwertung zufällig gefundener Beweismittel. Konkret ging es um Auswertung einer verloren gegangenen Filmkamera ausserhalb einer abzuklärenden Straftat, um ihren Eigentümer zu ermitteln. Dem Täter wurden diverse SVG-Widerhandlungen vorgeworfen. Als Beweismittel wurden die vom Beifahrer gemachten Filmaufnahmen verwendet. Die Filmkamera ging danach anlässlich eines Festes verloren. Nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Beweise kommt das Bundesgericht zu folgender Schlussfolgerung:

2.5 Die fraglichen Filmaufnahmen und die gestützt darauf beschafften Beweismittel dürfen im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht herangezogen werden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom 8. Juni 2007) verletzt deshalb Bundesrecht.

Nice to know.