Rechtsschutz in klaren Fällen – Einreden und Einwendungen des Beklagten

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In BGE 138 III 620 ging es um die Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1) sowie um die Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger. Das Bundesgericht hat Folgendes festgehalten: More