Verrechnung einer bestrittenen Forderung

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Ist die Verrechnung bei einer bestrittenen Forderung möglich? Art. 120 Abs. 2 OR sieht zwar die Möglichkeit der Geltendmachung der Verrechnung bei einer solchen Forderung vor. Doch die Wirkung der Verrechnung, nämlich die Tilgung der Schuld, kann nur durch richterliche Klärung herbeigeführt werden. Befindet man sich in einem ordentlichen Verfahren und ist dadurch die eingehende Überprüfung der Verrechnungsforderung möglich, so greift Art. 120 Abs. 2 OR. Nach BGer 5A_313/2010 vom 6.9.2010 (Publikation vorgesehen) ist dies allerdings bei einem summarischen Verfahren wie etwa beim definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich. Denn gerade aufgrund des Verfahrens kann der Richter eine eingehende Überprüfung der bestrittenen Forderung nicht vornehmen. Art. 81 SchKG stellt im Übrigen die Vermutung auf, dass die in Betreibung gesetzte Forderung begründet sei.