Zivilverfahren: Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei

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In BGE 140 III 264 hielt das BGer in der Regeste Folgendes fest:

Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht.

Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt.
Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3).

Bei unberechtigter Mitwirkungsverweigerung handelt es sich also um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO hineinfliesst (vgl. Rüetschi, Berner-Komm ZPO, N 4 ff. ad Art. 164 ZPO).

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