Zur Bestimmtheit des Zinsbegehrens

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Oft wird in der Praxis zusätzlich zu einer eingeklagten Forderung Verzugszins mit dem Rechtsbegehren “seit wann rechtens” gefordert.

Im Urteil 4D_103/2008 vom 6. November 2008 führte des Bundesgericht in der Erwägung 3 zu dieser Formulierung was folgt aus:

“Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von 5 % Zins “seit wann rechtens” auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 4′129.60. Der eingeklagte Betrag von Fr. 4′129.60 stellt eine zulässige Reduktion des vor der Vorinstanz gestellten Begehrens dar. Auf den Antrag auf Zusprechung von 5 % Zins “seit wann rechtens” ist hingegen nicht einzutreten, da es sich dabei um einen ungenügenden Antrag auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines unbezifferten Geldbetrags sowie um ein neues unzulässiges Begehren handelt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG).”

Fazit: Das Erfordernis der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens erfasst auch das Zinsbegehren. Die Aufnahme eines unbezifferten Zinsbegehrens ist nicht empfehlenswert. Wie das Hauptbegehren ist auch das Zinsbegehren so bestimmt anzugeben, dass es das Gericht im Falle der Gutheissung tel quel zum Urteil erheben kann.

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