Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Comment

Literatur: Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7280; Leuch et. al., Kommentar BE-ZPO Art. 36-39; Suter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, N 211 ff.

Relevante Bestimmungen: Art. 15, 70 f., 90, 93, 99 Abs. 3, 374 ZPO

Allgemeines

Unter dem 5. Titel (Die Parteien und die Beteiligung Dritter) der Allgemeinen Bestimmungen definiert Art. 70 f. ZPO die Streitgenossenschaft (litis consortium, auch subjektive Klagenhäufung genannt, vgl. Art. 15 Abs. 1 ZPO). Bei der Streitgenossenschaft geht es um Mehrheit von Hauptparteien. Es handelt sich nicht um eine Nebenpartei, wie etwa bei der Intervention.

Für die objektive Klagenhäufung siehe etwa Art. 15 Abs. 2 ZPO – davon spricht man, wenn durch eine Klage mehrere selbständige Ansprüche – sei es kumulativ oder eventualiter – geltend gemacht werden, bspw: Feststellung, Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung; Herausgabe der Sache und Schadenersatz. Es liegt keine objektive Klagenhäufung vor, wenn diese Ansprüche durch mehrere Klagen geltend gemacht werden (vgl. Sutter-Somm, N 510). Sutter-Somm, N 155: “Selbstandige Anspruche können mithin mit ein und derselben Klage geltend gemacht werden, sofern zwischen diesen Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) besteht.” Sowohl dem Wortlaut von Art. 90 ZPO als auch der Botschaft (S. 7290) sind allerdings nur folgende zwei massgebenden Voraussetzungen zu entnehmen: Gleiche sachliche Zuständigkeit und gleiche Verfahrensart. Ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) der mehreren Begehren wird nur vorausgesetzt, wenn das angerufene Gericht nicht für alle Begehren örtlich zuständig ist (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Konnexität ist also m.E. nicht erforderlich, damit mehrere selbständige Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klageschrift geltend gemacht wird, sofern das Gericht für alle Ansprüche örtlich zuständig ist. Dazu folgende Bemerkung aus der Botschaft (s. 7339) zur Widerklage gemäss Art. 224 ZPO: More

Zum Rechtsbegehren in einer Forderungsstreitigkeit

3 Comments

Wie soll der Kläger seine Rechtsbegehren bei einer Forderungsstreitigkeit abfassen, wenn die Höhe der (beweisbaren) Forderung noch nicht definitiv feststeht?

Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) kommt in der CH-ZPO eine wichtige Rolle zu. Die klagende Partei hat grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, d.h. mit Einreichen der Klage, seine Rechtsbegehren zu definieren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Danach bedarf es grundsätzlich besonderer Voraussetzungen, damit der Kläger seine Begehren abändern kann. Bereits die Klageänderung vor der Hauptverhandlung ist nur noch beschränkt zulässig (Art. 227 Abs. 1 ZPO); Der Klageänderung in der Hauptverhandlung liegt ein noch strengerer Massstab zu Grunde (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Eine Beschränkung der Klage ist hingegen jederzeit zulässig, mithin während der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 227 Abs. 3 ZPO) und in der Hauptverhandlung selbst (Art. 230 Abs. 2 ZPO).

Fazit: Es ist besser in der Klageschrift mehr zu verlangen und später die Klage zu beschränken, als umgekehrt. More

Newer Entries