Rechtsmissbräuchliche Betreibung

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In einem Berner Fall hat das BGer in BGE 140 III 481 sich mit der Frage der Nichtigkeit der Betreibung auseinandergesetzt, weil diese in rechtsmissbräuchlicher Weise (Art. 2 ZGB) eingeleitet wurde:

E. 2.3.1 2.3.1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung, die das Obergericht richtig wiedergibt, ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. More