Berechnung des Unterhalts im Eheschutz bei guten finanziellen Verhältnissen

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In BGer 5A_463/2014 vom 8.12.2014 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zur Berechnung des Unterhalts im Eheschutzverfahren bestätigt. Daraus lassen sich folgende zwei Schlussfolgerungen ziehen:

  • Zur Ermittlung des Einkommens von Selbständigerwerbenden ist auf die letzten drei Jahre abzustellen. Dabei geht es nicht zwingend um die letzten drei Jahre vor Gesuchseinreichung. Es kann auch die Zeit nach Gesuchseinreichung berücksichtigt werden.
  • Im Eheschutzverfahren besteht eine Pflicht zur Aufnahme oder zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn während des gemeinsamen Haushalts keine Sparquote gebildet werden konnte und auch nicht vorübergehend auf anders Vermögen zurückgegriffen werden kann, wenn die vorhandenen Mittel – unter Rückgriff auf das Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkung nicht ausreichen, um zwei Haushalte zu unterhalten. Im Übrigen muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit aufgrund persönlicher Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Die bundesgerichtliche Richtlinie besagt Folgendes: dem betreuenden Elternteil ist eine Erwerbstätigkeit von 50% ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes und eine solche von 100% ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar.
  • Schliesslich sind die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, zwei kumulative Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

Mündigenunterhalt

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Art. 272 und Art. 277 ZGB sehen die Leistung eines Mündigenunterhaltes vor. In BGer 5A_503/2012 vom 4.12.2012 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Mündigenunterhaltes befasst. Es stellt fest, dass die Zumutbarkeit unter anderem vom Alter des berechtigten Mündigen abhängt und davon, ob er das Scheitern der Kind-Eltern-Beziehung schuldhaft verursacht hat.

Das Fazit lautet: Für die Verpflichtung zur Leistung eines Mündigenunterhaltes braucht es neben der finanziellen auch die persönliche Zumutbarkeit.