Beweislage bei ärztlichen Behandlungsfehlern

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Aus iusfocus, Dez. 2014, Heft, 12, S. 17:

Der Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern hängt davon ab, ob ein Tun oder Unterlassen des fehlbaren Arztes vorliegt. Bei Unterlassungen hat der Geschädigte die hypothetische Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; beim aktiven Tun des Arztes muss der Beweis der natürlichen und adäquaten Kausalität durch den Geschädigten ­erbracht werden, dem Haftpflichtigen steht dann der (strikte) Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alter­nativverhaltens offen. More